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Thema: Steuerberater - Was darf ein Steuerberater kosten? Ab wann ist ein Steuerberater zu teuer?
 

Die Honorarunterschiede zwischen Steuerberatern können groß sein. Trotzdem gilt eine gesetzlich geregelte Gebührenverordnung für Steuerberater, falls nicht eine besondere vertragliche Vereinbarung diese ausser Kraft setzt. In der Gebührenverordnung sind ähnlich wie bei Ärzten und Rechtsanwälten für die einzelnen Leistungsarten die Honorare beschrieben. Für Leistungsarten wie Beratungen, Abschlüsse, Buchführung, etc. sind dort die zulässigen Gebühren abzulesen.

Die Grundlage bildet der Gegenstandswert. Das ist bei einer EÜR (Einnahmen-Überschussrechnung) die Summe der Einnahmen, bei bilanzierten Unternehmen der Mittelwert aus Bilanzsumme und Umsatz. Jedem Gegenstandswert wird eine Gebühr multipliziert einem Schwierigkeitswert zugeordnet. So kann bei der Anfertigung einer EÜR maximal das Doppelte (20/10) einer vollen Gebühr genommen werden, bei einer Bilanz ist das Vierfache (40/10) möglich.

Beipiel:
Ihr Unternehmen hatte Einnahmen von 75.000,00 Euro. Dann ergibt sich für das Erstellen der EÜR laut Abschlusstabelle eine Gebühr von 271 Euro. Bei durchschnittlicher Schwierigkeit (12,5/10) kostet der Steuerberater dann 338,75 Euro. Bei besonderser Schwierigkeit darf der Steuerberater bis zu 542 Euro verlangen.

Findet sich eine bestimmte Tätigkeit nicht in den Gebührentabellen, dürfen Steuerberater nach Zeit abrechnen. Der Stundensatz liegt zwischen 19 Euro und 46 Euro je angefangener halben Stunde. Zuzuüglich aller Gebühren dürfen Steuerberater Auslagen wie Porto-, Telefon- und Kopierkosten in Rechnung stellen.

Wichtig: Ist eine besondere vertragliche Vereinbarung geschlossen worden können die Gebühren nach oben als auch nach unten abweichen.

 

Weitere Informationen:
 
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Das neue Jahressteuergesetz ändert 21 Vorschriften der StBGebV. Hierzu das Wichtigste in Kürze: Geändert sind die Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung. Sie darf künftig auch andere Vereinbarungen enthalten (z. B. den Beratungsvertrag). Sie müssen im Vordruck nur deutlich abgesetzt sein. In der Vereinbarung müssen nun die Tätigkeiten im Einzelnen aufgeführt werden, für die die Vereinbarung gelten soll. Geändert wurden auch die Kriterien, nach denen die Gebühren zu bemessen sind. Besonders erwähnt sind jetzt die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse“. Der Pauschsatz für Telekommunikationsdienstleistungen (Port, Telefon) wurde erhöht von 15 auf 20 %. Die Schreibauslagen heißen jetzt Dokumentenpauschale. Für Pkw-Fahrten dürfen künftig 30 Ct., statt bisher 27 Ct. berechnet werden. Das Tage- und Abwesenheitsgeld ist erhöht von 15 auf 20 €, von 31 auf 35 und von 56 auf 60 €. Dann wird noch eine ganze Reihe von Gebührenansätzen geändert, neu gefasst bzw. eingefügt. Im Einspruchsverfahren entfallen die Besprechungsgebühr und die Beweisaufnahmegebühr. Dafür wurde der Rahmen für die Geschäftsgebühr auf 25/10 erweitert. Der neue Schwellenwert führt zu einer deutlich verbesserten Gebühr. Die Tabellen wurden nicht geändert. Die Neufassung ist anzuwenden auf – Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung der Steuerberater nach dem 31.12.2006 begonnen hat und – bei Vertretung vor dem Finanzamt, wenn das Verfahren nach dem 31.12.2006 begonnen hat. Bestehen längerfristige, schriftliche Vereinbarungen, so kann die Anwendung der Neufassung längstens zwei Jahre hinausgeschoben werden.

 
 
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