| Bei der freien Mitarbeit besteht kein Arbeitsverhältnis
                  im arbeitsrechtlichen Sinn. Arbeitsrechtliche Sondervorschriften
                  wie das Kündigungsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz,
                  das Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz kommen
                  bei diesem Dienstverhältnis nicht zum Tragen. Ein weiter Vorteil für den Arbeitgeber ist, dass eine
                  Reihe von sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht
                  gegeben sind. Der Arbeitgeber muss keine Beiträge zur
                  Sozialversicherung zahlen.  Für viele Unternehmen liegt es nahe, diese Möglichkeit
                  zu nutzen, um gesetzliche Nebenkosten zu vermeiden. Für
                  den Gesetzgeber, die Gerichte, die Sozialversicherungsträger
                  und die Finanzämter reicht es aber nicht aus, wenn nur
                  im Vertrag steht, dass es sich um eine ,,freie Mitarbeit“ handelt
                  und kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll.
                  Entscheidend ist, ob die Zusammenarbeit tatsächlich die
                  Bedingungen für ein Arbeitsverhältnis erfüllt
                  oder nicht. Es kommt daher teilweise zu einem bösen Erwachen,
                  wenn der ,,freie Mitarbeiter“ nach der Kündigung
                  eine Kündigungsschutzklage erhebt und das Arbeitsgericht
                  feststellt, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis
                  vorliegt. Es besteht dann die Gefahr, dass Sozialversicherungsbeiträge
                  nachgezahlt werden müssen und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
                  entstanden ist, welches nur unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes
                  kündbar ist.  Um eine möglichst hohe Sicherheit zu erlangen, kann nur
                  dazu geraten werden, ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a
                  SGB IV bei der BfA durchzuführen und sich möglichst
                  an die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu halten.
                  Wird im Verfahren bescheinigt, dass die Tätigkeit selbstständig
                  ist, können keine rückwirkenden Beiträge zur
                  Sozialversicherung gefordert werden. Allerdings gilt eine solche
                  Feststellung nur für den Bereich der Sozialversicherung.
                  Im Arbeitsrecht (z.B. Kündigungsschutz) kann das Arbeitsgericht
                  trotzdem feststellen, dass der Mitarbeiter als Arbeitnehmer
                  gilt. Als Ausnahme zu den allgemeinen Grundsätzen gelten
                  Betreiber einer Ich-AG während der Zeit der Zuschussförderung
                  als selbstständig. Für den Fall, dass ein solches Verfahren nicht durchgeführt
                  werden soll, werden im Folgenden die Kriterien für eine
                  Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freier Mitarbeit
                  kurz dargestellt.  Im Wesentlichen wird bei der Feststellung auf die persönliche
                  Abhängigkeit abgestellt. Liegt eine persönliche Abhängigkeit
                  vor, so ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Auf
                  eine finanzielle Abhängigkeit kommt es grundsätzlich
                  nicht an, diese kann aber ein Indiz sein. Bei der Beurteilung
                  der „persönlichen Abhängigkeit“ kommt
                  dem Begriff der „Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation“ eine
                  zentrale Bedeutung zu. Eine solche Eingliederung in eine fremde
                  Arbeitsorganisation liegt insbesondere dann vor, wenn der „freie
                  Mitarbeiter“ dem Weisungsrecht des Vertragspartners („Arbeitgebers“)
                  unterliegt. Dies wird angenommen, wenn der Mitarbeiter an Anweisungen
                  bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort
                  der Tätigkeit gebunden ist. Je weniger der Mitarbeiter über
                  seine Arbeitszeit und die Durchführung der Tätigkeit
                  selbst entscheiden kann, desto eher ist von einem Arbeitsverhältnis
                  auszugehen. Demgegenüber ist eine selbstständige
                  Tätigkeit vornehmlich durch das eigene unternehmerische
                  Risiko, dass Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,
                  die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
                  und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
                  Arbeitszeit gekennzeichnet. Zentral ist, ob der „freie
                  Mitarbeiter“ ein unternehmerisches Risiko trägt.
                  Indizien dafür sind die Tätigkeit für mehrere
                  Auftraggeber, Vergütungsrisiko bei Ausfallzeiten, die
                  Beschäftigung eigener Angestellter und Hilfskräfte
                  und ein Auftreten als Unternehmer nach außen (Werbung).
                  Gegen eine Selbstständigkeit kann im Einzelfall auch sprechen,
                  dass der „freie Mitarbeiter“ nur bei einem Auftraggeber
                  beschäftigt ist und keine anderen Aufträge annehmen
                  kann. Die Abgrenzung wird unter Berücksichtigung aller
                  Umstände im Einzelfall vorgenommen. Dies führt im
                  Ergebnis dazu, dass es schwierig ist, allgemeingültige
                  Kriterien aufzustellen, bei denen eine Selbstständigkeit
                  in jedem Fall gegeben ist. Es ist daher kaum vorauszusehen,
                  wie ein Gericht die Vertragsbeziehung einordnen wird. Rechtsunsicherheiten
                  sind unvermeidbar. Es kann im Ergebnis nur eine Risikominimierung
                  betrieben werden.
 Zusammenfassend werden im Folgenden die Kriterien, die für
                    eine persönliche Abhängigkeit und damit für
                    eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen können aufgelistet:
 
 • 
                    Weisungsgebundenheit bezüglich Ort, Zeit und Dauer des
                    Arbeitseinsatzes.
 • 
                    fachliche und inhaltliche Weisungsgebundenheit.
 • 
                    ausschließliche Verwendung fremden Arbeitsmaterials.
 • 
                    Angewiesensein auf die technischen Einrichtungen (Büro,
                    Telekommunikation, Labor) des Auftraggebers
 • 
                    dauerhafte Präsens im Unternehmen
 • 
                    zeitliche und örtliche Bindung (Aufnahme in den Dienstplan).
 • Pflicht, Urlaub anzumelden und sich genehmigen zu
                  lassen. • 
                  Pflicht zur Krankmeldung
 • 
                  Urlaubsgeld, Entschädigung bei Fehlzeiten
 • 
                  ausgeübte Arbeitskontrollen
 • 
                  umfassende Berichtspflichten
 • 
                  Verpflichtung, alle Aufträge anzunehmen
 • 
                  Verbot Preise zu gestalten
 • 
                  Verbot eigene Mitarbeiter einzustellen
 • 
                  Pflicht, die Leistung persönlich zu erbringen
 • 
                  keine Übernahme von Kosten
 • 
                  erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmern
 • 
                  Eingliederung in den Betriebsablauf
 • 
                  Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern
 
 Kriterien, die für eine selbstständige Tätigkeit
                  sprechen, sind:
 • 
                  eigenes unternehmerisches Risiko
 • 
                  Freiheit auch andere Aufträge wahrzunehmen
 • 
                  freie Auswahl der Auftraggeber
 • 
                  mehrere Auftragnehmer
 • 
                  eigene Kostenkalkulation
 • 
                  Vergütungsrisiko bei Ausfallzeiten
 • 
                  unternehmerisches Auftreten nach außen (Werbung, Büro
                  usw.)
 • 
                  eigene Arbeitnehmer
 • 
                  eigenes Zeitmanagement
 • 
                  freie Auswahl des Orts der Tätigkeit, soweit dies nicht
                  durch Inhalt und Art der Tätigkeit bedingt ist.
 
 Diese Indizien werde von der Rechtsprechung in eine Gesamtschau
                  gebracht. Es wird dann überprüft, ob im Einzelfall
                  mehr für eine abhängige Beschäftigung oder für
                  eine selbstständige Tätigkeit spricht.
 Der freie Mitarbeiter erhält sein Honorar ohne Abzug
                  von Steuern, er muss auch keine Lohnsteuerkarte vorlegen. Aber
                  er muss sein Einkommen selbst dem Finanzamt mitteilen und selbst
                  Einkommensteuer zahlen. Die Einkommensteuer ist grundsätzlich
                  ebenso hoch wie die Lohnsteuer eines vergleichbaren Arbeitnehmers.
                  Aber der Selbstständige kann je nach Einzelfall auch verpflichtet
                  sein, noch weitere Steuern zu zahlen, vor allem Gewerbesteuer
                  und Umsatzsteuer. Deshalb sollten freie Mitarbeiter frühzeitig
                  die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen und ihre
                  Tätigkeit umgehend beim Finanzamt anmelden. Für Nachzahlungen
                  haftet nur der freie Mitarbeiter, nicht sein Auftraggeber.  Deshalb sollte das Honorar für freie Mitarbeit deutlich
                  höher sein als das Gehalt für einen vergleichbaren
                  Angestellten. Der freie Mitarbeiter hat außerdem eine
                  sehr viel höhere Haftung für die Qualität seiner
                  Arbeit: Wenn ein Angestellter schlechte Arbeit leistet, riskiert
                  er in den meisten Fällen nur die Kündigung nach wiederholten
                  Abmahnungen. Der freie Mitarbeiter muss außerdem noch
                  damit rechnen, dass er für die bereits geleistete Arbeit
                  nicht bezahlt wird und vielleicht sogar noch Schadensersatz
                  leisten muss, der weitaus höher sein kann als das geplante
                  Honorar. Wenn ein Ingenieur als freier Mitarbeiter einen Fehler
                  macht, der zu erheblichen Folgeschäden führt, muss
                  er diese Schäden tragen und verliert seinen Honoraranspruch. Der Vertrag ist mit besonderer Rücksichtnahme auf die
                  Belange von Arbeitgebern konzipiert.Beim Ausfüllen der weißen Felder sollten Sie genau überlegen,
                  welche Regelungen Ihren eigenen Zielsetzungen entsprechen.
                  Hinsichtlich einer Vertragsstrafe sollte die Grenze des durchschnittlichen
                  Honorars eines Monats nicht überschritten werden. Selbstverständlich
                  kann der Vertrag ergänzt und den Gegebenheiten Ihres Betriebes
                  angepasst werden.
 
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