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Thema: Arbeitsrecht
 

Anmerkungen zu den Klauseln in Praktikantenverträgen

Dieser Praktikumsvertrag ist mit besonderer Rücksichtnahme auf die Belange von Arbeitgebern konzipiert. Die Beschäftigung von Praktikanten erfreut sich in der Praxis großer Beliebtheit. Als Praktikant wird herkömmlicher Weise eine Person bezeichnet, die für eine bestimmte Dauer in einem Betrieb tätig ist, um sich dort zur Vorbereitung auf einen Beruf die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Häufig folgenlos unbeachtet bleiben dabei die gesetzlichen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber - um spätere Probleme zu vermeiden - folgende Grundsätze zu beachten.

 

Einordnung des Praktikantenverhältnisses

Vom "normalen" Arbeitsverhältnis unterscheidet sich ein Praktikantenverhältnis dadurch, dass es dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen dient, wohingegen im Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Die Übergänge sind allerdings fließend. Letztendlich kommt es auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an und nicht auf die Bezeichnung, die die Vertragsparteien wählen. Wird ein Praktikantenvertrag abgeschlossen, obwohl die Tätigkeit der eines Arbeitnehmers entspricht, geht die Rechtssprechung von einem Arbeitsverhältnis mit allen damit verbundenen Konsequenzen aus. Der ,,Praktikant“ hat dann die Rechte eines Arbeitnehmers in einer vergleichbaren Stellung, insbesondere einem dementsprechenden Vergütungsanspruch.

Gesetzliche Vorschriften

In der Rechtsprechung und der Literatur besteht fast einhellige Übereinstimmung darüber, dass das Praktikantenverhältnis unter § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) fällt. § 19 BBiG ordnet die Geltung der §§ 3 bis 18 BBiG an. Dies bedeutet, dass gem. §3 II BBiG grundsätzlich die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, also das BUrlG, das BetrVG, das ArbGG, usw.

Ausnahmen bilden Schüler und Studenten, die im Rahmen ihrer Schul-, Fachhochschul- bzw. Hochschulausbildung ein Praktikum zu absolvieren haben. Für diese gilt nach herrschender Meinung § 19 BBiG nicht.

a) Praktikanten ohne Studenten- oder Schülerstatus

Der Praktikantenvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Praktikanten und der Firma, in deren Betrieb das Praktikum stattfindet. Es gelten die allgemeinen vertragsrechtlichen Vorschriften. Ist der Praktikant noch minderjährig, erfolgt die Unterzeichnung des
Praktikantenvertrages durch den gesetzlichen Vertreter. Die Firma hat nach Abschluss des Vertrages den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich (§ 4 I BBiG) niederzulegen.

Das Praktikantenverhältnis muss mit einer mindestens ein- und höchstens dreimonatigen Probezeit (§ 13 BBiG) begonnen werden.

Praktikantenverhältnisse werden befristet abgeschlossen und enden ohne weiteres mit Ablauf der Praktikantenzeit (§ 14 I BBiG).Die Befristung hat bereits im Praktikantenvertrag zu erfolgen (§ 41 Nr. 2 BBiG). Der Ablauf der Praktikantenzeit ist wegen der Rechtsfolgen des § 17 BBiG (Fiktion des Fortbestehens des Vertragsverhältnisses auf unbestimmte Zeit!) streng zu beachten. Gegebenenfalls sollte rechtzeitig eine ausdrückliche befristete Verlängerung erfolgen.

Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von Seiten der Firma nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt (§ 15 II Nr. 1 BBiG). Der Praktikant hingegen kann mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen ordentlich kündigen. Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe zu erfolgen. Ein Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Praktikantenverhältnisses nach der Probezeit besteht zu Gunsten der Firma nicht.

Die beiderseitigen Pflichten sind zum Teil im BBiG geregelt. Die Pflichten des Praktikanten ergeben sich aus § 6 I BBiG. Zu beachten ist, dass der Praktikant, sofern er noch im berufsschulpflichtigen Alter ist, die Berufsschule besuchen muss (§ 7 BBiG) und der Betrieb ihn gem. § 6 I Nr. 4 BBiG dazu sogar anzuhalten hat.

Dem Praktikanten steht gem. § 10 BBiG eine angemessene Unterhaltsbeihilfe zu. Der Anspruch ist nach einhelliger Meinung unabdingbar. Die Unterhaltsbeihilfe ist auch bei Krankheit zu zahlen (§ 12 BBiG). .

Der Praktikant hat des weiteren einen Zeugnisanspruch (§ 8 BBiG, § 630 BGB) und zwar wahlweise auf Erstellung eines einfachen oder qualifizierten Zeugnisses. Zu beachten ist, dass der individuelle Ausbilder das Zeugnis mit unterschreiben soll. Hat der Praktikant mehrere Abteilungen durchlaufen, so genügt die Unterschrift desjenigen Ausbilders, der sich vorwiegend mit dem Praktikanten beschäftigt hat.

Praktikanten sind verpflichtet, auch nach Beendigung des Praktikums Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sofern solche während des Praktikums bekannt geworden sind. Es empfiehlt sich, diese Verpflichtung auch ausdrücklich in den Praktikantenvertrag aufzunehmen. Wegen § 5 BBiG in Verbindung mit § 19 BBiG besteht jedoch keine Möglichkeit, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.

b) Praktikanten ohne Studenten- oder Schülerstatus

Die Rechtsprechung geht wie bereits erwähnt davon aus, dass das BBiG bei Studenten und Schülern, die im Rahmen ihrer Schul-. Fachhochschul- bzw. Hochschulausbildung ein Praktikum absolvieren, nicht anwendbar ist. Dementsprechend ist es üblich auf einen schriftlichen Vertrag zu verzichten. Sollt es der Unternehmer trotzdem für notwendig erachten einen schriftlichen Vertrag zu statuieren, kann das Muster in modifizierter Form genutzt werden.

Studenten und Schüler haben während eines Studienpraktikums keinen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Auch steht ihnen kein Urlaubsanspruch zu, da ihre Freizeit zwischen den einzelnen Semestern und Studienabschnitten, zu denen auch die Studienpraktika gehören, anderweitig geregelt ist. Die betreffenden Klauseln sollten daher aus dem Vertrag entfernt werden. Auch hinsichtlich einer Kündigung kann nicht auf die gesetzliche Regelung verwiesen werden. Es können aber die Regelungen des § 15 BBiG vertraglich vereinbart werden.

Sonstiges

Es ist zu beachten, dass Praktikantenverhältnisse außerhalb der Schul-, Fachhochschul- bzw. Hochschulausbildung sozialversicherungspflichtig sind. Um hier keine Fehler zu machen, sollte sich der Unternehmer bei den zuständigen Sozialversicherungsträger erkundigen, welche Beiträge im konkreten Fall zu entrichten sind.

 
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