| Einzelne Klauseln können aus dem Vertrag entfernt werden.
                  Es müssen aber die in § 2 NachwG geforderten wesentlichen
                  Arbeitsbedingungen geregelt bleiben. Beim Entfernen von Teilen
                  einer Klausel ist Vorsicht geboten, da die betreffende Klausel
                  dadurch insgesamt unwirksam werden könnte.  Beim Ausfüllen der weißen Felder sollten Sie genau überlegen,
                  welche Regelungen Ihren eigenen Zielsetzungen entsprechen.
                  So kann es beispielsweise sinnvoll sein Kündigungsfristen
                  so kurz wie möglich zu gestalten, um sich von einem Arbeitnehmer
                  möglichst schnell trennen zu können. Andererseits
                  könnte es problematisch sein, in kurzer Zeit Ersatz für
                  den ausscheidenden Arbeitnehmer zu finden. Darüber hinaus
                  ist bei der Vereinbarung kurzer Kündigungsfristen die
                  Möglichkeit gegeben, dass sich auch der Arbeitnehmer kurzfristig
                  vom Arbeitsvertrag lösen kann. Ihre Entscheidung sollte
                  daher sorgfältig überlegt sein. Soweit der Tarifvertrag
                  Regelungen vorschreibt, sind diese einzuhalten. Sie können
                  dann aber entscheiden, ob Sie dem Arbeitnehmer übertarifliche
                  Vergünstigungen gewähren wollen. Generell ist die Regelungsdichte in Tarifverträgen recht
                  unterschiedlich. In diesem Vertrag konnten daher nur häufig
                  vorkommende tarifvertragliche Regelungen berücksichtigt
                  werden. In Kenntnis der Vorgaben des für Sie einschlägigen
                  Tarifvertrages sollten Sie die tariflichen Regelungen übernehmen.
                  Es empfiehlt sich dabei immer auf den Tarifvertrag hinzuweisen
                  um klarzustellen, dass nur die tarifliche Pflicht erfüllt
                  werden soll und bei einer Änderung des Tarifvertrages
                  die Leistung auch entfallen kann. Dabei ist zu beachten, dass
                  z.B. durch die Angabe einer höheren Zahl von Urlaubstagen
                  als tariflich vorgesehen ein Rechtsanspruch des Arbeitgebers
                  begründet wird. Der Tarifvertrag legt nämlich nur
                  den Mindeststandard fest. Darüber hinaus sollten Sie für
                  den Arbeitnehmer eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme des
                  einschlägigen Tarifvertrages schaffen, da Sie nur so Probleme
                  bezüglich des Nachweisgesetzes umgehen können. In der Tätigkeitsbeschreibung sollte das allgemeine Berufsbild
                  angegeben werden. Um das Direktionsrecht nicht zu sehr einzuschränken,
                  sollten weitere Tätigkeiten, die Ihrer Meinung nach nicht
                  mit dem Berufsbild übereinstimmen, in den Zusatzzeilen
                  berücksichtigt werden. Das Direktionsrecht hinsichtlich
                  des Arbeitsortes wurde weit gehalten, um den Arbeitnehmer möglichst
                  flexibel im Unternehmen einsetzen zu können. Soll ein
                  Arbeitnehmer allerdings innerhalb eines Konzerns in einem anderen
                  Unternehmen arbeiten, bedarf es einer zusätzlichen arbeitsvertraglichen
                  Regelung.  Hinsichtlich der Probezeit ist in § 622 Absatz 3 BGB
                  geregelt, dass die Probezeit maximal 6 Monate betragen darf
                  und die Kündigungsfrist mindestens 2 Wochen beträgt.
                  Von dieser Vorgabe dürfen Sie nur im Hinblick auf eine
                  Verkürzung der Probezeit bzw. eine Verlängerung der
                  Kündigungsfrist abweichen.  Die Wochenarbeitszeit ist regelmäßig in Tarifverträgen
                  bestimmt. Ansonsten richtet sie sich nach § 3 Arbeitszeitgesetz.  Die Verpflichtung zur Nacht-, Wechselschicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
                  wurde rein vorsorglich in den Vertrag aufgenommen, da ohne
                  eine vertragliche Regelung ein Anspruch auf eine Arbeitsleistung
                  zu diesen Zeiten nicht besteht. Sollten die Möglichkeiten
                  tatsächlich in Anspruch genommen werden, ist es notwendig,
                  die gesetzlichen Vorgaben, insb. das Arbeitszeitgesetz, zu
                  beachten. In aller Regel ist der Mindesturlaub tarifvertraglich bestimmt.
                  Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Tage. Da hier
                  wieder von einer 6-Tage-Woche ausgegangen wird besteht bei
                  einer 5-Tage-Woche ein Mindesturlaub von 20 Tagen. Von diesem
                  Mindesturlaub kann selbstverständlich nach oben abgewichen
                  werden, so dass ein Urlaub von 30 Tagen durchaus als üblich
                  zu bezeichnen ist. Hinsichtlich der Wartezeit liegt die Höchstgrenze
                  bei 6 Monaten.  Hinsichtlich der Kündigungsfristen wurden im Vertrag
                  die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB gewählt. Darin
                  sind folgende Fristen geregelt: 
 § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1)
                    Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten
                    (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum
                    Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt
                    werden.
 (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,
  wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
 1.	zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
 2.	fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
 3.	acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
 4.	zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
 5.	zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
 6.	15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
 7.	20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
 Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der
  Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
 (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die
  Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
  zwei Wochen gekündigt werden.
 (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch
  Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags
  gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen
  Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart
  ist.
 (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist
  nur vereinbart werden,
 1.	wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist;
  dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei
  Monaten hinaus fortgesetzt wird;
 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich
  der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist
  vier Wochen nicht unterschreitet.
 Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte
  Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
  von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
  zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer
  als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt
  hiervon unberührt.
 (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
  darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung
  durch den Arbeitgeber.
 Auch hier können Sie längere Kündigungsfristen
                  vereinbaren. Beachten Sie aber § 622 Absatz 6 BGB. Abgeraten
                  wird von früher häufig anzutreffenden Fristen zum
                  Quartalsende. Dies kann in Einzelfällen zu einer unübersichtlichen
                  Fristenregelung führen. |